Mitgliedschaft
Antrag auf Mitgliedschaft
Aufnahmeantrag (PDF, 58 KB)Satzung
§ 1 Name, Sitz, Zweck des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und Akupunktur in der Frauenheilkunde e. V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er geht hervor aus der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Balneologie, Physiotherapie und Rehabilitation.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hattingen
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und Akupunktur in der Frauenheilkunde unter besonderer
Berücksichtigung der Lehre und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Unterstützung
von Tagungen, Kongressen und Forschungsvorhaben. Der Verein führt Studien zur Gynäkologischen Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation
und Akupunktur durch. Er unterstützt solche Studien beratend, fördernd und koordinierend.
Er fördert Veranstaltungen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und Akupunktur in der Frauenheilkunde.
Der Verein für Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und Akupunktur in der Frauenheilkunde ist eine wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Sie strebt eine Kooperation mit anderen Gesellschaften, die ähnliche Zielsetzungen haben, an. Sie berät den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe auf diesem Gebiet und fördert die Kooperation mit Wissenschaftlern und Therapeuten, die auf diesen Gebieten tätig sind.
Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich zur Aufgabe, Erfahrungen auf dem Gebiet der chinesischen Medizin zu sammeln, die entsprechenden Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu erforschen und für die Anwendung in der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe kritisch auszuwerten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der geltenden Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vereinsvermögen ist ungeschmälert für den Vereinszweck zu erhalten, bzw. zu vermehren.
Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit berühren, sind vor Beschlußfassung dem Finanzamt Hattingen vorzulegen. - Das Geschäftsjahr des Vereins läuft jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 2 Mitglieder, Beiträge
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins anerkennen.
Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Diese können sein:
Ordentliches Mitglied können Frauenärzte sein, wobei eine Mitgliedschaft in der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe wünschenswert ist. Sie/er ist Vereinsmitglied im Sinne des BGB und hat Stimm- und Wahlrecht. Im Falle einer juristischen Person hat diese nur 1 Stimme.
Als ordentliche Mitglieder können sich darüber hinaus alle Personen bewerben, die über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen und deren wissenschaftliche und/oder klinische Tätigkeit auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe und der Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und/oder Akupunktur liegt.- Fördernde Mitglieder
Förderndes Mitglied kann jeder werden, der Interesse zeigt, an Aktivitäten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und den Verein finanziell zu unterstützen, ohne die Absicht zu haben ordentliches Mitglied zu werden. - Sonstige Personen
wie z.B. Angehörige anderer Heilberufe - Studenten der Medizin
- Fördernde Mitglieder
- Anträge auf die Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Stimmenmehrheit.
Er ist bei Ablehnung des Antrages nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Der Vorstand kann Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß ist zulässig, wenn
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Eingang der Anzeige beim Vorstand.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand bis spätestens drei Monate vor Abschluß des Geschäftsjahres. Der Austritt befreit jedoch nicht von den Verpflichtungen zur Entrichtung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.- das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages - trotz mehrmaliger Mahnung und Hinweises auf die Möglichkeit des Ausschlusses - im Rückstand ist.
- das Mitglied die Aufgabenstellung des Vereins bewußt in erheblichem Umfang erschwert oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dessen Höhe wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die Jahresbeiträge sind mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand eine Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen. Ehrenmitglieder und Studenten zahlen keine Beiträge.
§ 3 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und ein Beirat.- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
- Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeder für sich alleine Vorstand im Sinne des § 26 BGB, zwei Vorstände vertreten je gemeinschaftlich
- Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandschaft be trägt 4 Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist eine Neuwahl möglich. Die Amtszeit des in der Neuwahl gewählten Mitgliedes endet mit dem Ablauf der Wahlperiode. Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bis 2002 bleibt der zuletzt gewählte Vorstand im Amt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist verpflichtet, einmal alle zwei Jahre eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Darüber hinaus ist er bei Bedarf berechtigt und auf Verlangen von mindestens 20 oder einem Zehntel der Mitglieder verpflichtet, weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Referentenhonorare, anfallende Spesen und Aufwendungen die ihnen für ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können dem jeweiligen Vorstand bezahlt werden. - Der Vorstand schlägt der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe ein Vorstandsmitglied zur Aufnahme in den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe vor. Des weiteren kann der Vorstand ein korrespondierendes Vorstandsmitglied in andere kooperierende Gesellschaften entsenden.
- Der Vorstand ist verantwortlich für Publikationen von Empfehlungen, die im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft ausgegeben werden. Derartige Empfehlungen sollten
in enger Absprache mit dem Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe getroffen werden.
Er entscheidet über wissenschaftliche Programme der Arbeitsgemeinschaft, Symposien, Workshops und Kleinkonferenzen.
Im Rahmen des Gynäkologenkongresses wird er mit Vertretern der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe die räumliche, zeitliche und inhaltliche Darstellung der AG organisieren. - Der Vorstand kann die Bildung von Arbeitskreisen bestimmen, die sich mit aktuellen Problemen beschäftigen, welche in den Aufgabenkreis der AG fallen, oder mit bestimmten Verfahren der Gynäkologie, Balneologie, Physiotherapie, Rehabilitation und/oder Akupunktur. Die Arbeitskreise haben beratenden Charakter. Der Vorstand stellt die Empfehlungen der Arbeitskreise der Mitgliederversammlung vor und nimmt gegebenenfalls Stellung.
- Der Vorstand kooperiert als wissenschaftliches Gremium mit den nationalen und internationalen Arbeitskreisen für Gynäkologische Balneotherapie und Rehabilitation, Balneologischen Instituten und Akupunkturgesellschaften.
- Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von
mindestens drei Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzung wird in der Regel von einem der Vorsitzenden geleitet.
Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Ergebnisprotokolls. - Um eine Ausgewogenheit in Bezug auf die Inhalte zu gewährleisten, muß der erste Vorsitzende die Zusatzbezeichnung Badearzt/Kurarzt führen und die Interessen der gynäkologischen Balneotherapie vertreten.
- Ein Beirat kann zur Unterstützung des Vorstandes mit bis zu 10 Mitgliedern berufen werden.
§ 4 Mitgliederversammlung
- Die mindestens alle zwei Jahre stattfindende Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, erteilt dabei die Tagesordnung mit. Die Einladungen
sind mindestens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung jedem einzelnen Mitglied zu übersenden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Auflösung des Vereins bedarf aber der Anwesenheit oder schriftlichen Äußerung von mindestens 2/3 der Mitglieder. - Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle den Verein betreffenden Fragen, insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des zweijährig vorzulegenden Rechenschafts- und Kassenberichtes des Vorstands und Beschlußfassung über die Entlastung.
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Festlegung des Mitgliederbeitrages.
- Wahl des Vorstands bzw. der einzelnen Vorstandsmitglieder.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten.
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Beschlussfassung ist jedoch nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder.
- Anträge, die Beratungsgegenstand der Mitgliederversammlung sein sollen, sollen der Vorstandschaft spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlicheingereicht werden.
- Stellen sich bei der Vorstandswahl mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Verfügung, so erfolgt die Wahl mit relativer Mehrheit, d.h. gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist nur zulässig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung auf diesen Tagesordnungspunkt hingewiesen ist. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im übrigen entscheidet bei der Beschlussfassung - soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist - die Mehrheit.
- Für den Fall, dass sich nicht genügend Personen für die zu besetzenden Ämter finden oder wenn es aus anderen Gründen erforderlich scheint, kann die Mitgliederversammlung höchstens zwei Vorstandsämter in einer Person vereinigen. Vorschläge für Neuwahlen sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das die Anwesenheit und Stimmberechtigten feststellt und die Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 5
- Die eingehenden Mitgliederbeiträge oder sonstigen Zuwendungen oder etwaige Gewinne aus Veranstaltungen dürfen nur für die in § 1 der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung bzw. Auslagenerstattungen, begünstigt werden.
- Eine Vermögensbildung ist nur zur Finanzierung größerer Vorhaben im Rahmen des Vereinszweckes zulässig.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft
für Gynäkologie und Geburtshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
§ 6
Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen des Eintragungsverfahrens Satzungsänderungen durchzuführen, die sich durch Beanstandungen des Amtsgerichts oder Finanzamts ergeben.Hattingen, den 24.10.99




